Vereinssatzung

Vereinsregister VR 4636 Amtsgericht Wetzlar

Stand: 12. Dezember 2020

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Interessengemeinschaft historische Motoren e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in 35708 Haiger-Seelbach.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar eingetragen.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Zweck des Vereins dient der Förderung von Kunst und Kultur (§52 Abs. 2 Ziff. 5 AO). 

Zweck des Vereins ist insbesondere die Erhaltung des technischen Verständnisses des Kultur-guts „Verbrennungsmotor“ von den Ursprüngen der Gasmotorenfabrik Deutz als historische „Geburtsstätte der Weltmotorisierung“ 1890 über die ersten Benzin- und Gasmotoren bis zur Erfindung des selbstzündenden Dieselmotors des Namensgebers Rudolf Diesel 1897 sowie die Pflege, Förderung und Darstellung der Kulturgeschichte der Kraft- und Arbeitsmaschinen.

Der steuerbegünstigte Satzungszweck wird konkret verwirklicht durch:

  1. bundesweite öffentliche Treffen, Ausstellungen und Vorführungen von historischen Motoren und Maschinen, um deren unterschiedliche funktionsweisen und technische Anwendungen in der Landwirtschaft, z.B. als Antrieb für Sägewerke, Mahlwerke, Dreschmaschinen sowie in der Industrie z.B. als Antrieb für Stromgeneratoren, mechanische Werkstätten (Standbohrer, Drehbänke, Hubsägen, Schmiedehämmer usw.) einer breiten Allgemeinheit zu erhalten und zu präsentieren;
  2. technische Unterstützung, Bereitstellung von Informationen,

Archiven usw., insbesondere Bereitstellung einer Datenbank zum

Thema „kulturhistorische Maschinen“ zum Zweck der Erhaltung und Restaurierung historisch wertvoller und wegweisender Motorentechnik auch und vor allem für nicht vereinsgebundene Motorenfreunde;

  1. Exkursionen und Informationsfahrten für eine breite interessierte Öffentlichkeit zu historischen, ehemals marktführenden Motorenherstellern (z.B. Motorenwerke Mannheim – MWM), technischen Museum (z.B. Motorenmuseum Lütjensee) und Denkmälern (z.B. Schiffshebewerk Niederfinow, Fähre „Konstanz“, technisches

Museum U-995 des Deutschen Marinebundes Kiel-Laboe usw.);

  1. Öffentlichkeitsarbeit besonders bei der jüngeren Generation durch Veranstaltungen, Vorträge sowie die Erstellung des Internetauftritts, z.B. Internetseite „www.ighm-motorenfreun.de“ und „forum.ighmmotorenfreun.de“ für jedermann;
  2. Kontaktaufnahme und -vermittlung zu noch bestehenden Motorenherstellern, Verbänden, technischen Museen und sonstigen Institutionen, um das Kulturgut „Verbrennungs-motor“ vor der Verschrottung zu bewahren und es für die Allgemeinheit zu bewahren;
  3. Herausgabe der Vereinsbroschüre „IGHM Infoheft“, die ca. vierteljährlich an die Mitglieder versandt und bei Ausstellungen und Motorentreffen an die interessierte Öffentlichkeit verteilt wird, sowie Veröffentlichungen in Fachzeitschriften und Kalendern zum Thema „historische Motoren“.

§ 3 Grundsätze der Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

§ 4 Beitritt

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die am Vereinsleben teilnehmen möchte. 

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Jugendliche haben bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.

Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Eine Ablehnung erfolgt schriftlich ohne Begründung und ist unanfechtbar.

Der Vorstand hat das Recht, einen Aufnahmestopp für Neumitglieder zu verhängen.

Der Vorstand hat jederzeit das Recht, Mitgliedern, die sich in hohem Maße für den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Dazu muss der Vorstand einstimmig abstimmen.

§ 5 Austritt

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder Tod.

Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tag des Todes, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

Ein Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei grob vereinsschädigendem oder satzungswidrigem Verhalten.

Der Ausschluss kann vom Vorstand oder durch jedes andere ordentliche Mitglied beantragt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 

Über den Ausschluss hat der Vorstand den Betroffenen schriftlich mit Darlegung der Gründe, die für den Ausschluss ausschlaggebend sind, per Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse zu unterrichten. 

Mit Eintreten des Ausschlusses aus dem Verein entstehen keine finanziellen Ansprüche an den Verein. Eine Beitragsrückerstattung für das laufende Geschäftsjahr ist ausgeschlossen.

Vereinseigentum ist vor Ausschluss oder Austritt zurückzugeben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein benötigt zur Bestreitung seiner Auslagen Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse sowie Spenden auf freiwilliger Basis.

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag dessen Höhe vom Vorstand in einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag wird zum 15.02. für das laufende Kalenderjahr mittels SEPA Lastschrift vom Konto des Mitgliedes eingezogen. In Ausnahmefällen kann der Beitrag auch per Überweisung auf das Vereinskonto oder bar beim Kassenwart bezahlt werden. 

Jugendliche unter 18 Jahren und Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Sollte ein Mitglied den Jahresbeitrag nicht fristgerecht zum 15.02. des laufenden Jahres bezahlen, wird der Versand der Info Hefte an das säumige Mitglied so lange ausgesetzt bis der Beitrag beim Kassenwart eingegangen ist. Wird der Beitrag binnen Jahresfrist nicht bezahlt, wird das Mitglied vom Verein zum 31.12. des laufenden Jahres ausgeschlossen. Eine Wiederaufnahme des säumigen Mitgliedes ist mittels schriftlichem Antrag möglich (siehe § 4).

Angemessene Mahngebühren dürfen erhoben werden.

Der Vorstand kann neben den allgemein zu zahlenden Jahresbeiträgen auch sonstige Dienstleistungen, die von Mitgliedern zu erbringen sind, beschließen.

Erfüllungsstandort für sämtliche Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein ist der Sitz des Vereins.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Jedes Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an den Versammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder haben das Recht Einsicht in die Protokolle der Versammlungen zu nehmen.

§ 8 Durchführung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist alljährlich abzuhalten.

Alle Mitglieder sind mindestens 3 Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per Info Heft, Post oder E-Mail vom Vorstand einzuladen. Säumige Beitragszahler, die kein Info Heft mehr erhalten, werden per Post eingeladen.

Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss nachstehende Punkte enthalten:

  1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Festlegung eines Wahlleiters
  4. Kassenbericht und Entlastung des Kassenwarts
  5. Entlastung des Vorstandes (einzeln oder gesamt) nur im 2 Jahres

Rhythmus

  1. Wahl des Vorstandes (einzeln oder gesamt) nur im 2 Jahres

Rhythmus

  1. Wahl von Kassenprüfern (einzeln oder gesamt)
  2. Anträge und Verschiedenes

In der ordentlichen Hauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied – ab 18 Jahren – eine Stimme. Für juristische Personen kann deren bevollmächtigter Repräsentant eine Stimme abgeben. Eine Stimmübertragung auf andere Mitglieder ist nur in Ausnahmefällen und gegen Vorlage einer unterschriebenen Ermächtigung des/der Abtretenden möglich. Ein Mitglied kann maximal drei Mitglieder vertreten. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Stimmberechtigte anwesend sind. Es entscheidet in aller Regel eine einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist 1 Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen zu verstehen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln unbeschriftete Stimmzettel.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für folgende Beschlüsse sind die nachfolgenden Stimmenmehrheitsverhältnisse notwendig:

  • einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für alle in der Satzung nicht näher aufgeführten Beschlüsse.
  • 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder bei Satzungsänderungen, Anträgen und Auflösung des Vereins.

Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Hauptversammlung kann jedoch mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. Über Anträge wird grundsätzlich mit Handzeichen entschieden. Enthält der Antrag selbst den Wunsch auf geheime Abstimmung, so wird diese Abstimmung in geheimer Abstimmung durchgeführt. Anträge an die Hauptversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen bis spätestens 8 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Anträge wegen Satzungsänderungen oder Anträge wegen Auflösung des Vereins werden nicht in einer ordentlichen Hauptversammlung behandelt. Hierzu ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Hauptversammlung ist Niederschrift vom Schriftführer zu führen, die vom Schriftführer, dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter unterzeichnet werden muss.

§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder ihn dazu schriftlich auffordert. Die Beweggründe für die Aufforderung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung sind vom Vorstand als auch von den Betreibern schriftlich zu begründen. Für die Einladung gelten ebenfalls Fristen gemäß § 9. Für Abstimmungen gelten die unter § 9 beschriebenen Regelungen.

§ 10 Vorstand

Vorstandsmitglied kann jede natürliche Person werden, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Der Vorstand wird in einer Hauptversammlung für die Zeitdauer bis zur übernächsten jährlich stattfindenden Hauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  1. Dem Vorstand gehören an:
    • Erster Vorsitzender
    • Stellvertretender Vorsitzender
    • Schriftführer
    • Kassenwart
  2. In erforderlichen Fällen kann die Hauptversammlung den Vorstand um stimmberechtigte Beisitzer erweitern (Pressewart, technische Referenten, Jugendbetreuer…).

Die Anzahl der Beisitzer ist auf max. 5 Personen begrenzt.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Beide sind je allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen.  Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Notwendigkeit und Höhen von zusätzlichen Ausgaben, z.B. Zuschüsse für Festivitäten, Ausflüge usw.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.  Der Vorstand kann zur Umsetzung der Vereinsziele bei Bedarf auch Aufgaben an Nichtmitglieder übertragen. Die Übertragung von solchen Aktivitäten muss von mindestens der Hälfte des Vorstandes mitgetragen werden.

Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes ein Protokoll aufzunehmen. Er dokumentiert die Beschlüsse und fertigt die zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes erforderlichen Schriftstücke an. Die Protokolle sind den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben und ggfs. auch im Vorstandsbereich der Internetseite des Vereins abzuspeichern.

Die Absetzung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes kann nur erfolgen auf Antrag von mindestens 1/5 aller Mitglieder, die ein Misstrauensvotum vorbringen und in der Hauptversammlung eine 2/3Mehrheit erhalten. Außerdem hat jedes Vorstandsmitglied jederzeit ein Rücktrittsrecht.

Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder wird dieses Amt kommissarisch auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen und bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernommen. Ist mehr als 1/3 der gewählten Vorstandsmitglieder ausgeschieden und findet innerhalb der nächsten 6 Monate keine ordentliche Hauptversammlung statt, so hat der Vorstand zum Zwecke der Neuwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

Eine vorzeitige Wahl findet statt, wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder dies fordert bzw. dem Vorstand keine Entlastung erteilt wird oder wenn die Mehrheit des Vorstandes dies beantragt bzw. zurücktritt.

Der Kassenwart hat ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen. Er hat in der Hauptversammlung einen Kassenbericht zu erstatten. Er hat Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters zu leisten.

Für jedes Geschäftsjahr werden zwei Kassenprüfer gewählt, die den Mitgliedern jährlich einen Kassenprüfungsbericht abgeben und ggfs. die Entlastung des Kassenwarts vorschlagen. In der Hauptversammlung sind für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer zur Prüfung des Geschäfts- und Finanzgebarens zu wählen. Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung der Belege auf Richtigkeit und Vollständigkeit und deren ordnungsgemäße Verbuchung, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben vor jeder ordentlichen Hauptversammlung und auf Antrag auch vor jeder außerordentlichen Hauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und an der Hauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Die Wiederwahl ist nach Aussetzung einer Amtsperiode möglich. Die Kassenprüfer müssen keine Mitglieder des Vereins sein.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Verwaltungsaufgaben, Geschäftsordnung und Information der Mitglieder

  1. Mitglieder werden im Regelfall über das IGHM Info Heft informiert.
  2. In Ausnahmefällen werden Mitglieder per E-Mail informiert. EMails gelten auch ohne Eingangsbestätigung als zugestellt.
  3. Mitglieder ohne E-Mail Adresse werden per Post informiert.

Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat zu bestimmen der aus einem oder mehreren Vereinsmitgliedern besteht. Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand in vereinstechnischen Fragen zu unterstützen und in anderen nicht die laufenden Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.  Diese Tätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 12 Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen, Ausfahrten oder durch vereinseigene Veröffentlichungen (z. B. Vereinszeitung oder Internet) erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Dies gilt insbesondere auch für Schäden aus Unfällen und Diebstählen, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte, z.B. Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, entstehen.

§ 13 Vereinsjugend

Sind im Verein Mitglieder unter 18 Jahren vertreten, hat der Verein unabhängig von der Anzahl der unter 18-jährigen Mitglieder einen Jugendleiter zu wählen. Die Wahl des Jugendleiters erfolgt durch die Hauptversammlung. Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist der Jugendleiter zuständig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann mit 2/3-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen. Diese Hauptversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der

Vereinsmitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann. Eine Liquidation erfolgt durch den letzten Vorstand. Das Restvermögen wird nach Abschluss aller Verbindlichkeiten dem SOS-Kinderdorf e.V. zur Verfügung gestellt.

§ 15 Datenschutz

Der Verein darf die nachfolgend aufgeführten Daten (Position 1 bis 11) für die Verwaltung erfassen sowie zur internen und externen Information und

Kommunikation speichern und nutzen, sowie zur Information und Veröffentlichung auf seiner Internetseite oder dem Vereins Info Heft veröffentlichen sowie zur Information an die Printmedien weiterleiten.

Daten von Mitgliedern, die ggf. an Dritte weitergeleitet oder veröffentlicht werden dürfen:

  1. Vorname
  2. Nachname
  3. Anschrift
  4. Telefon-Nummer
  5. Fax-Nummer
  6. E-Mail Adresse

Sonstige Daten, die ggf. an Dritte weitergeleitet oder veröffentlicht werden dürfen:

  1. Fotografien
  2. Aufgegebene Anzeigen im Info Heft
  3. Terminmeldungen im Internet und im Info Heft
  4. E-Mail Verkehr (intern)
  5. Teilnahme an Treffen und sonstige Vereinsveranstaltungen z.B. Hauptversammlung

Außerdem werden vom Verein folgende Daten zur internen Verwaltung erfasst, die nicht an Dritte weitergeleitet oder veröffentlicht werden dürfen:

  1. Mitgliedsnummer
  2. Datum des Beitritts
  3. Datum des Austritts
  4. Bankverbindung/Lastschrifteinzugsermächtigung

§ 16 Schlussbestimmung

Für die in der Satzung nicht aufgeführten Punkte tritt das Vereinsrecht in Kraft. Sofern einzelne Paragraphen oder Teile davon in dieser Satzung nicht dem geltenden Recht entsprechen, so behalten die übrigen Paragraphen ihre volle Gültigkeit und die Satzung wird damit in ihrer Gesamtheit nicht automatisch ungültig. Sollte eine der Regelungen der Satzung gegen geltendes Recht verstoßen, so tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung.

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenen Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und

Verbindlichkeiten gegenüber der „Interessengemeinschaft historische Motoren e.V.“ ist 35708 Haiger-Seelbach.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Haiger-Seelbach, den 09.12.2020